Sondersitzung der Räte Hallenberg und Medebach zur Schulentwicklung - Einstimmige Ablehnung der Winterberger Schulpläne

Über alle Fraktionsgrenzen hinweg verabschiedeten die Räte der Städte Hallenberg und Medebach am 30.09.2010 einstimmig folgende Ergänzungen:

1. Die Räte bedauern ausdrücklich die sehr schlechte Zusammenarbeit im Vorfeld der neuen Schulplanungen in Winterberg. Erst 2007/2008 wurde die Schullandschaft der drei Städte in einem gemeinsamen Prozess entwickelt und mit zufriedenstellenden Ergebnissen umgesetzt. Die jetzt beantragte Änderung in Winterberg fand ohne jegliche kommunale Abstimmung statt.

2. Winterberg verfügt als einzige der drei Kommunen über ein selbständiges Gymnasium, über die einzige Sonderschule sowie über die einzige Ganztagshauptschule. Der Schulkompromiss aus den Jahren 2007/2008 führte zur Aufgabe der Selbständigkeit der Hauptschulen Hallenberg und Medebach sowie des Gymnasiums in Medebach.
Kompromisslösung war damals die Verbundschule Hallenberg/Medebach mit Realschulzweig nur in diesen beiden Städten.
Durch diese Veränderung wurde erstmalig ein komplettes dreigliedriges Schulsystem
im regionalen Konsens und unter Federführung der Bezirksregierung angeboten.

3. Die neu entwickelte Verbundschule mit Realschulzweig in Hallenberg/Medebach benötigt zur Sicherung der 2-Zügigkeit dauerhaft Schüler aus Winterberg und Winterberg-Züschen.
Für die geplante Andockung eines Realschulzweiges an eine teilgebundene Ganztagshauptschule Siedlinghausen mit zweitem Standort Winterberg wird kein Einverständnis erteilt. Durch die geplante Änderung ist der Bestand unserer Schule gefährdet!

4. Die Bürgermeister werden beauftragt, bei einer für unsere Städte negativen Entscheidung der Bezirksregierung Rechtsmittel im Sinne des Schulgesetztes § 83 einzulegen.

(Auszug aus §83 Schulgesetz: Ausnahmsweise kann der Schulträger zu diesem Zweck auf eine bestehende Hauptschule oder eine bestehende Realschule um einen Zweig der jeweils anderen Schulform erweitern, wenn es in seinem Gebiet eine Schule dieser Schulform nicht gibt und der Bestand der Schule eines anderen Schulträgers dadurch nicht gefährdet wird. Es gelten die Vorschriften dieses Gesetzes über die Errichtung von Schulen.)

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